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FAQ


1.      Wonach bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren?
Soweit zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt keine besondere Vereinbarung über die Höhe der Gebühren getroffen worden ist, bestimmen sich die Gebühren ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten ist dazu eine Gebührentabelle vorgesehen, wobei die Höhe der Gebühren sich nach dem Gegenstandswert sowie der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen richtet. Wenn Sie mit Ihrer Gebührenrechnung nicht einverstanden sind, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt und lassen sich die Gebührenrechnung erläutern.

2.      Ich war doch nur zehn Minuten bei meinem Rechtsanwalt im Gespräch und er hat nur zwei Schreiben geschrieben, wieso ist die Rechnung so hoch?
Bei den anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz handelt es sich um Rahmengebühren, wobei die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit nicht nach Zeit oder Anzahl von Briefen berechnet wird, sondern nach dem Gegenstandswert sowie der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.

3.      Der Rechtsanwalt hat mich falsch beraten.
Was kann ich tun?

Dabei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Problematik. Sobald Sie Ansprüche wegen Schadensersatzes gegen den betroffenen Rechtsanwalt geltend machen wollen, müssen Sie den Zivilrechtsweg beschreiten.

4.      Mein Rechtsanwalt hat mich nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe aufmerksam gemacht. Was kann ich tun?
Grundsätzlich ist der betroffene Rechtsanwalt verpflichtet, auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe aufmerksam zu machen. Das setzt jedoch voraus, dass dem betroffenen Rechtsanwalt Anhaltspunkte mitgeteilt worden sind, wonach er erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe vorgelegen haben.

Falls dem betroffenen Rechtsanwalt entsprechende Anhaltspunkte mitgeteilt worden sind und er dennoch nicht auf die Möglichkeit der Inspruchnahme der Prozesskostenhilfe hingewiesen hat, können Sie sich beschwerdeführend an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln wenden. Dazu sollten Sie den Sachverhalt in schriftlicher Form zusammenfassen und bei der Rechtsanwaltskammer Köln einreichen, damit der betroffene Rechtsanwalt zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.

5.      Mein Rechtsanwalt behält meine Unterlagen zurück
und weigert sich, sie herauszugeben.

Grundsätzlich ist der betroffene Rechtsanwalt verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die er von seinem Mandanten erhalten hat, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zurückzugeben. Der Rechtsanwalt kann aber seinem Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen dann verweigern, wenn noch offene Honorarforderungen gegenüber dem Auftraggeber bestehen.

6.      Kann ich während des laufenden Rechtsstreit meinen Rechtsanwalt wechseln?
Grundsätzlich ist der dem Mandatsverhältnis zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag von jeder der Vertragsparteien kündbar. Das gilt auch während des Rechtsstreites. Bevor eine Kündigung des Anwaltsvertrages veranlasst wird, sollte jedoch berücksichtigt werden, dass für die Inanspruchnahme eines neuen Rechtsanwaltes weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen. Diese weiteren Rechtsanwaltsgebühren sind möglicherweise weder im Rahmen der Prozesskostenhilfe noch durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt.

7.      Wieso trägt mein Anwalt in dem Verfahren den Sachverhalt nicht so vor, wie ich ihn zuvor
geschildert habe?
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Rechtsanwaltes zu entscheiden, welcher Sachvortrag zur Durchsetzung des Anspruches des Auftraggebers erforderlich ist. Nicht alle Informationen, die der Mandant dem Rechtsanwalt gegeben hat, sind für das Verfahren relevant. Soweit Sie die Auffassung vertreten, Ihr Rechtsanwalt habe entscheidungsrelevante Tatsachen nicht mitgeteilt, sollten Sie sich an ihn wenden und die Angelegenheit mit ihm besprechen.

8.      Der Rechtsanwalt der Gegenseite ist viel energischer und forscher als mein Rechtsanwalt.
Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, wie energisch und forsch der Rechtsanwalt vor Gericht zur Sache vorträgt. Maßgeblich ist lediglich, dass der Rechtsanwalt sämtliche Tatsachen bei Gericht vorträgt, die entscheidungsrelevant und zur Durchsetzung der Interessen seines Auftraggebers erforderlich sind. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf diesen Tatsachen und nicht darauf, wie energisch ein Rechtsanwalt die Interessen seines Auftraggebers vertreten hat.

9.      Wieso dauert die Rechtsstreitigkeit so lange an? Ich habe das Gefühl, dass mein Rechtsanwalt die Angelegenheit verzögert.
Die Dauer eines Rechtsstreites hängt ganz wesentlich von der Bearbeitung durch das Gericht ab. Bis ein erster Termin in einer Rechtsstreitigkeit vom Gericht anberaumt wird können im Einzelfall mehrere Monate vergehen. Je nach Belastung des Gerichts und der zugehörigen Geschäftsstelle verzögern sich im Einzelfall auch die Weiterleitung von Schriftsätzen, die bei Gericht eingereicht worden sind. Nur in den Fällen, in denen die Verzögerung eindeutig auf den betroffenen Rechtsanwalt zurückzuführen ist, sollten Sie die Angelegenheit mit dem betroffenen Rechtsanwalt besprechen.

10. Darf der Rechtsanwalt einen Gebührenvorschuss verlangen und wenn ja, in welcher Höhe?
In § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass ein Rechtsanwalt Gebührenvorschüsse in angemessener Höhe fordern darf. Die Angemessenheit wird begrenzt durch die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen eines Verfahrens.

11. Warum rechnet mein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren mehrfach ab?
Sofern das Scheidungsverfahren bei Gericht bereits anhängig ist und des weiteren Folgeverfahren wie Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleichs-ansprüche, Hausratsansprüche usw. geltend gemacht werden, handelt es sich grundsätzlich um eine einheitliche Angelegenheit, die insgesamt abzurechnen ist. Werden jedoch vorab in separaten Verfahren Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche geltend gemacht oder ein Verfahren wegen Zuweisung der Ehewohnung, Regelung des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern usw. geltend gemacht worden sind, handelt es ich um separate Verfahren, die einzeln abzurechnen sind.

 

 


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