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Referendare ausbilden


>>Verschwiegenheitsverpflichtung



Rechtsanwälte als Referendarausbilder

Der Kammervorstand weist darauf hin, dass nach der Umsetzung der Juristenausbildungsreform in Nordrhein-Westfalen auch sog. Syndikusanwälte künftig Referendare nicht nur in der Wahlstage, sondern auch in der Anwaltsstage ausbilden dürfen.

Die früheren Beschränkungen nach der Juristenausbildungsordnung sind aufgehoben. § 41 Abs. 2 S. 1 des aktuellen Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) bestimmt lediglich noch, dass eine Zuweisung des Referendars nur an einen Rechtsanwalt erfolgen darf, der fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er den Referendar in der Praxis gründlich ausbildet. Die Rechtsanwaltskammer führt eine Liste der ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Aufnahme in diese Liste setzt neben der grundsätzlichen Ausbildereignung eine mindestens dreijährige
Zulassung voraus.

Wir dürfen alle Kolleginnen und Kollegen, die in die Ausbilderliste aufgenommen werden wollen, bitten zu prüfen,
ob sie einem Referendar tatsächlich die Ausbildung angedeihen lassen können, auf die er Anspruch hat und die erforderlich ist, um ihn auf ein erfolgreiches Berufsleben als Anwalt vorzubereiten.


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ANTRAG

Antrag auf Aufnahme in die Liste der Referendarausbilder

Hiermit beantrage ich, mich in die Liste der Rechtsanwälte aufzunehmen, die berechtigt sind, Referendare auszubilden.

Ich bin mindestens drei Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

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Alternativ zur Mitgliedsnummer können Sie Ihr Geburtsdatum angeben. ( TT-MM-JJJJ )
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