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Rechtsanwälte als Referendarausbilder
Der Kammervorstand weist darauf hin, dass nach der Umsetzung der
Juristenausbildungsreform in Nordrhein-Westfalen auch sog. Syndikusanwälte künftig Referendare
nicht nur in der Wahlstage, sondern auch in der Anwaltsstage ausbilden
dürfen.
Die früheren Beschränkungen
nach der Juristenausbildungsordnung sind aufgehoben. § 41 Abs. 2
S. 1 des aktuellen Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) bestimmt lediglich
noch, dass eine Zuweisung des Referendars nur an einen Rechtsanwalt erfolgen
darf, der fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr
dafür bietet, dass er den Referendar in der Praxis gründlich
ausbildet. Die Rechtsanwaltskammer
führt eine Liste der ausbildungsberechtigten Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte. Die Aufnahme in diese Liste setzt neben der grundsätzlichen
Ausbildereignung eine mindestens dreijährige
Zulassung voraus.
Wir dürfen alle Kolleginnen und
Kollegen, die in die Ausbilderliste aufgenommen werden wollen, bitten
zu prüfen,
ob sie einem Referendar tatsächlich die Ausbildung angedeihen lassen
können, auf die er Anspruch hat und die erforderlich ist, um ihn
auf ein erfolgreiches Berufsleben als Anwalt vorzubereiten.
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