Soweit Sie
neben Ihrer anwaltlichen Tätigkeit eine weitere berufliche Tätigkeit
( z. B. als Syndikus in einem Unternehmen, Sachbearbeiter in einer Firma,
weitere selbstständige Tätigkeit, usw.) ausüben, hat der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu prüfen, ob diese anderweitige
Tätigkeit mit der anwaltlichen Tätigkeit vereinbar ist.
Deshalb bedarf es in der Regel der Vorlage weiterer Unterlagen. Die Einzelheiten
entnehmen Sie bitte den Hinweisen, die zum Download angeboten werden.